Gesundheit & Vorsorge

Für den Notfall vorgesorgt: Die Patientenverfügung & Co

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Damit schaffen Sie schon vor dem Ernstfall Klarheit

Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung kann das Leben ganz schön auf den Kopf stellen – auch das der Angehörigen. Um diese im Ernstfall zu entlasten und Ihr eigenes Selbstbestimmungsrecht zu wahren, gibt es die sogenannte Vorsorgevollmacht sowie eine Patienten- und Betreuungsverfügung.

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Vorsorgevollmacht

Wer kümmert sich um finanzielle oder vertragliche Angelegenheiten, wenn Sie plötzlich nicht mehr für sich selbst entscheiden können und handlungsunfähig sind? Weder Ehegattin oder -gatte, Lebensgefährtin oder Lebensgefährte oder Angehörige haben ohne eine Vollmacht das Recht, stellvertretend für Sie zu handeln oder zu entscheiden. Denn dazu bedarf es einer Vorsorgevollmacht. Mit dieser können Sie im Falle einer Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit einer Vertrauensperson das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln und zu entscheiden.

Eine Vorsorgevollmacht kann nur dann aufgesetzt werden, wenn Sie noch im rechtlichen Sinne „geschäftsfähig“ sind. Im Internet gibt es einige Formularvorlagen, die auch ohne Notar rechtlich wirksam sind. Allerdings bietet die notariell beurkundete Vorsorgemacht einige Vorteile – unter anderem einen hohen Grad an Verlässlichkeit sowie die Erlaubnis, für die bevollmächtigte Person Grundstücksangelegenheiten wie beispielsweise Verkauf, Belastung oder Löschung zu regeln.

Besonders wichtig: Lassen Sie die bevollmächtige Person unbedingt wissen, wo sich Ihre Vorsorgevollmacht befindet. Eine zusätzliche oder alternative Möglichkeit stellt die Registrierung der Bevollmächtigung bei dem von der Bundesnotarkammer eingerichteten „Zentrale Vorsorgeregister“ dar. Im Ernstfall fragen dort auch Gerichte nach, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Betreuungsverfügung

Eine Alternative zur Vorsorgevollmacht kann die Betreuungsverfügung sein. Diese ist eine Art Absicherung, falls Sie einmal eine rechtliche Betreuung brauchen, und richtet sich an das Betreuungsgericht. Die Verfügung äußert Ihren Willen darüber, wer Ihre Betreuung übernehmen und wie diese inhaltlich gestaltet werden soll, wenn Sie infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung handlungsunfähig sind. Wenn Sie eine Betreuungsverfügung haben, dann versucht das Gericht, Ihre schriftlich festgehaltenen Wünsche und Vorstellungen zu beachten. Sollten Sie keine haben, bestimmt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung. Für das Verfassen einer Betreuungsverfügung müssen Sie zwar nicht geschäftsfähig sein, allerdings ist es sicherer, wenn Sie noch voll geschäftsfähig sind und sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen.

Warum ist die Betreuungsverfügung eine Alternative zur Vorsorgevollmacht? Ganz einfach! Bei einer Vorsorgevollmacht besteht die Gefahr des Missbrauchs. Es ist eine absolute Vertrauenssache, einem Menschen so weitreichende Befugnisse einzuräumen, wie es bei der Vorsorgevollmacht der Fall ist. Möchte man einem Menschen keine Vollmacht einräumen oder kennt man keine Person, der man in einem so hohen Maße vertraut, kann die Betreuungsverfügung eine Alternativlösung darstellen, da die Betreuungsgerichte weitgehend daran gebunden sind.

Patientenverfügung

Entscheidet man sich für eine Vorsorgevollmacht, dann kann die Patientenverfügung eine sinnvolle Ergänzung sein. Sollten Sie nicht mehr einwilligungsfähig sein, dann können Sie mit einer Patientenverfügung vorab festlegen, ob und inwieweit medizinische Maßnahmen umgesetzt oder unterlassen werden sollen. Dabei geht es insbesondere um Maßnahmen und Anwendungssituationen, die starke Auswirkungen auf Ihr Leben haben – wie zum Beispiel ein schwerer Unfall oder Wachkoma.

Eine Patientenverfügung ist rechtlich bindend und richtet sich in erster Linie an die Ärztin oder den Arzt und das Behandlungsteam. Damit Sie Ihren Willen, auch bei Einwilligungsunfähigkeit, für jede Behandlungssituation konkret und erkennbar zum Ausdruck bringen, sollten Sie sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person beraten lassen. Denn sind die Wünsche in einer Patientenverfügung zu unkonkret oder allgemein, entscheiden die Vertreterin oder der Vertreter gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf Grundlage des mutmaßlichen Willens der Patientin oder des Patienten. Gleiches gilt, wenn keine Patientenverfügung vorliegt.

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Alex am 13.12.2022
Gibt es die Dokumente auch als Download?
IZH-Team am 04.01.2023
Hallo Alex,
danke für Ihren Kommentar. Leider haben wir keine Muster-Formulare für Patientenverfügungen und Co. als Download. Schauen Sie dafür jedoch gerne mal auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz vorbei: https://www.bmj.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html
Viele Grüße
Ihr IZH-Team

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